Wechselklagen

Wechselklagen

Wechselklagen, die Klagen, durch welche Ansprüche aus Wechseln im Sinne der Wechselordnung (Wechselforderungen) verfolgt werden; sie können im Wechselprozeß oder im ordentlichen Verfahren angestellt werden. Wechseleinreden, Einreden, welche den Wechselansprüchen entgegengesetzt werden; es können dies nur solche sein, welche aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen oder dem Schuldner gegen den Kläger unmittelbar zustehen.


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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  • Einlassungsfrist — Einlassungsfrist, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 264, 262) die Frist, die zwischen der Zustellung der Klageschrift oder Berufungsschrift etc. und dem Termin zur mündlichen Verhandlung liegen soll. Die E. ist besonders zur Zustellung der …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wechseleinreden — Wechseleinreden, s. Wechselklagen …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Wechselprozeß — Wechselprozeß, Abart des Urkundenprozesses, das abgekürzte Verfahren, das für Wechselklagen (s.d.) von der Zivilprozeßordnung (§§ 602 605 u. 592 601) vorgesehen ist; wichtig ist für dasselbe bes. die Wechselstrenge (s.d.) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Wechselstrenge — Wechselstrenge, die Strenge der Verpflichtung aus dem Wechsel; sie beruht darin, daß jeder Wechselschuldner jedem Wechselgläubiger regelmäßig für Zahlung und Sicherheitsleistung unbedingt und ohne Rücksicht auf das dem Wechsel zugrunde liegende… …   Kleines Konversations-Lexikon

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